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   BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66   

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BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66 (https://dejure.org/1967,395)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66 (https://dejure.org/1967,395)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 10/66 (https://dejure.org/1967,395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 206
  • NJW 1967, 1331 (Ls.)
  • NJW 1967, 891
  • NJW 1967, 894
  • MDR 1967, 508
  • MDR 1967, 509
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66
    Insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 7, 198, 207 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] - L. - und BVerfGE 12, 113, 124 [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57] - S. - ist klargestellt worden, daß die Beziehung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den dieses begrenzenden allgemeinen Gesetzen nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch diese Gesetze aufzufassen ist; "vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen" (ebenso BGHSt 17, 38, 40 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; 18, 296, 302) [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63].
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66
    Insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 7, 198, 207 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] - L. - und BVerfGE 12, 113, 124 [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57] - S. - ist klargestellt worden, daß die Beziehung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den dieses begrenzenden allgemeinen Gesetzen nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch diese Gesetze aufzufassen ist; "vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen" (ebenso BGHSt 17, 38, 40 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; 18, 296, 302) [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63].
  • BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53

    Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) -

    Auszug aus BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66
    Dieselbe Auffassung wird im Hinblick auf Arte 5 Abs. 2 GG beim Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses ohne Gegenstimmen vertreten (vgl. Bayer. Dienststrafhof in BDH Bd. 3, 299; Bundesdisziplinarhof in BDH 4, 72; BVerwGE 1, 57; v. Mangold-Klein, Grundgesetz Art. 5 Anm. IX e; Behnke, Bundesdisziplinarordnung S. 120).
  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

    Auszug aus BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66
    Insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 7, 198, 207 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] - L. - und BVerfGE 12, 113, 124 [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57] - S. - ist klargestellt worden, daß die Beziehung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den dieses begrenzenden allgemeinen Gesetzen nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch diese Gesetze aufzufassen ist; "vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen" (ebenso BGHSt 17, 38, 40 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; 18, 296, 302) [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63].
  • BGH, 19.01.1962 - 3 StR 43/61

    Verwirkung von Grundrechten - Verfassungsmäßigkeit der Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66
    Insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 7, 198, 207 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] - L. - und BVerfGE 12, 113, 124 [BVerfG 25.01.1961 - 1 BvR 9/57] - S. - ist klargestellt worden, daß die Beziehung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den dieses begrenzenden allgemeinen Gesetzen nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch diese Gesetze aufzufassen ist; "vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen" (ebenso BGHSt 17, 38, 40 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; 18, 296, 302) [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63].
  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66
    Auch im übrigen ist es ständige Rechtsprechung, daß die auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung eingesetzten Ehrengerichtshöfe, ebenso wie der gleichfalls mit Rechtsanwälten besetzte Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof, grundgesetzmäßige staatliche Gerichte sind (vgl. Ehrenger. Entsch. VIII 55; BGHZ 34, 382, 384) [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60].
  • BGH, 06.03.1961 - AnwZ (B) 11/60

    Zulassung zur Rechtsanvaltschaft (Schadensregulierer)

    Auszug aus BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66
    Wie der erkennende Senat bereits in AnwZ (B) 11/60 vom 6. März 1961 (insoweit nicht abgedr.) dargelegt hat, ist in der durch § 101 BRAO vorgeschriebenen Zusammensetzung des Ehrengerichtshofs selbst insoweit kein Verstoß gegen Art. 97 des Grundgesetzes zu erblicken, als anwaltliche Mitglieder in Verfahren mitwirken, in denen ihre Standesorganisation, die Rechtsanwaltskammer, als Prozeßpartei beteiligt ist.
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 21, 206 [208]) hat bereits ausgesprochen, daß die Vorschrift zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gehört, die dem Grundrecht Schranken setzen.
  • BGH, 11.06.2012 - AnwSt (B) 3/12

    Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Erfordernis der

    Dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des "Kampfs um das Recht" in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 10/66, BGHSt 21, 206).
  • OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16

    Unterlassungsanspruch: Abgrenzung zwischen echter und rhetorischer Frage;

    Zwar ist bereits bei der Einordnung einer Äußerung als rein rhetorische oder echte Frage auch der Adressatenkreis zu berücksichtigen, da die Wertung der Äußerung davon abhängen kann, ob es sich um einen unmittelbaren Gedankenaustausch zwischen zwei Personen handelt oder der Äußernde sich an die Öffentlichkeit wendet (vgl. BGH, NJW 1967, 891, 893).
  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

    Die von der Verteidigung aufgegriffenen Bedenken im Schrifttum (Husmann NJW 1970, 1070 ff) dagegen, daß die Berufspflichten der Rechtsanwälte in der Generalklausel des § 43 BRAO umschrieben seien, werden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 77; 21, 206; EGE XII 68, 71) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 26, 186, 203 f) nicht geteilt.
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 17/76

    Ergänzungsgutachten: § 7 Nr. 5 BRAO

    Wie weit dabei im Einzelfalle das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) durch § 43 BRAO eingeschränkt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Senats BGHSt 21, 206 und Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 3. Aufl. Rdn. 110 Abs. 3), braucht hier nicht erörtert zu werden.
  • BGH, 20.03.1972 - AnwSt (R) 9/69

    Rechtsmittel

    Diese Ansicht hat auch der erkennende Senat ständig vertreten (vgl. z.B. BGHSt 18, 77; 21, 206 [BGH 17.02.1967 - 4 StR 461/66]; Urt. vom 19. Oktober 1970 - AnwSt (R) 8/69).
  • BGH, 17.05.1976 - AnwSt (R) 8/75

    Beschäftigung eines Rechtsbeistands als Bürovorsteher in einer Anwaltskanzlei -

    Diese Generalklausel ist zulässig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BGHSt 18, 77; vgl. auch BGHSt 21, 206 und EGE XII, 68, 71).
  • BGH, 05.11.1973 - AnwSt (R) 7/71

    Rechtsmittel

    Der Ehrengerichtshof hat rechtlich einwandfrei dargelegt (UA Bl. 100, 101), daß die Verfolgung der Taten, soweit der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht nach § 115 BRAO a.F. ausgeschlossen und nicht nach § 115 BRAO n.F. verjährt ist (vgl. BGHSt 17, 149 ff = NJW 1962, 1118; 19, 269= NJW 1964, 1037; 21, 232, 236, 237= NJW 1967, 894; 24, 1= NJW 1970, 2304).
  • BVerwG, 08.10.1968 - I WDB 10.68

    Rechtsmittel

    Ein Befehl, den Haarschnitt nach militärischen Erfordernissen richten zu lassen, dient auf der Grundlage des genannten Erlasses vom 18. April 1967 der Erfüllung der zu den Angelegenheiten der Bundeswehr gehörigen Aufgaben (vgl. zum Aufgabenbereich der Bundeswehr u.a. BDH 6, 161; MDR 1967, 509 = RiA 1967, 100; BDH Beschluß vom 9. Februar 1966 - II WB 25/65).
  • AGH Baden-Württemberg, 07.11.1981 - EGH 25/81
    Das gilt nicht nur für die Meinungsfreiheit eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 27, 186, 205 [BVerfG 29.10.1969 - 2 BvR 545/68]; BGHSt 21, 206, 208) [BGH 16.01.1967 - AnwSt R 10/66], sondern auch für das ... bei seiner journalistischen Tätigkeit zustehende Grundrecht der Pressefreiheit.
  • AGH Baden-Württemberg, 07.11.1981 - EGH 25/81 (III) - 10

    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Gebot der Sachlichkeit bei der

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